Satzung
- Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Freisbach – Unser Dorf e.V.“
Er hat seinen Sitz in Freisbach
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Zweck, Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.
Zweck des Vereines ist
– die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
– die Förderung des bürgerlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
– aktive Verschönerungs- und Verbesserungsmaßnahmen in Freisbach
– Information und Meinungsbildungen durch Themenveranstaltungen
– die Unterstützung der örtlichen Gemeinschaft und der gemeinnützigen Vereine
– die Förderung und die Pflege des Ortsbildes mit seinem dörflichen Charakter
– Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsvollem Bürgersinn
– Pflege des althergebrachten Brauchtums
– Interessenvertretung für das Dorf gegenüber der politischen Gemeinde
– Ausbau und Aufwertung der örtlichen Parkanlage zum sozialen und gesellschaftlichen Treffpunkt
– Durch Veröffentlichungen und Vorträge sucht der Verein seine Aufgaben und Ziele der Bevölkerung nahe zu bringen. Dabei unterstützt er die Gemeinde, kulturtragende Einrichtungen sowie Vereine im Rahmen seiner Ressourcen. Sein besonderes Anliegen ist es, die Jugend und Gemeinde für seine Ziele zu gewinnen.
Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede Person ab 14 Jahren werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
- Beendigung der Mitgliedschaft
Der Austritt aus dem Verein ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.
Bei Tod endet die Mitgliedschaft.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
- Beitrag
Es wird ein Betrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
- Organe des Vereines
Organe des Vereines sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
- Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- Schriftführer
- Kassenwart
- mindestens drei Beisitzern
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt jedoch bis zur wirksamen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
Nicht als Vorstand gewählt werden kann der Bürgermeister/die Bürgermeisterin der Ortsgemeinde Freisbach.
Die Positionen sind einzeln zur Wahl zu stellen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu bestellen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) durch den
1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist nach außen unbeschränkt.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins berechtigt ist.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
- Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Jahres statt.
Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines dies erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem weiteren Vorstandsmitglied einberufen.
Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Lingenfeld unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Veröffentlichung der Einberufung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Lingenfeld.
In der Veröffentlichung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, bestellt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Jedes volljährige Mitglied ist stimmberechtigt. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter bestimmt. Auf Antrag von einem Drittel der erschienenen Mitglieder erfolgt die Abstimmung schriftlich.
Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) die Wahl und Abberufung des Vorstandes
b) Entgegennahme des Jahres-, Kassen- und Revisionsberichts,
c) Erteilung der Entlastung für den Vereinsvorstand und den Ausschuss,
d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
e) die Bestellung von zwei Kassenprüfern zur Vornahme der Prüfung der ordnungsgemäßen Kassen-, Rechnungs- und Buchführung des Vereins,
f) Änderung der Vereinssatzung,
g) Auflösung des Vereins.
- Protokolle
Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen sind vom Protokollführer jeweils Niederschriften (Protokolle) anzufertigen.
Das Protokoll wird vom Schriftführer erstellt. Ist kein Schriftführer bestellt, oder ist dieser verhindert, so ist zum Beginn der Versammlung ein Protokollführer zu wählen.
Die Protokolle sind vom Protokollführer und von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
- Satzungsänderung
Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Nichtanwesende Mitglieder müssen schriftlich zustimmen.
In der Tagesordnung sind zumindest die von der Änderung betroffenen Punkte der Satzung anzugeben. Eine Neufassung kann nur beschlossen werden, wenn sie in der Tagesordnung als solche bezeichnet war.
Satzungsänderungen, die aufgrund von Beanstandungen der Satzung durch das Finanzamt oder das Registergericht notwendig werden, können auch vom Vorstand beschlossen werden.
Die Mitglieder sind von Satzungsänderungen, die durch den Vorstand erfolgen, unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
- Auflösung
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall seines gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereines an die Ortsgemeinde Freisbach,
die das Vermögen des Vereines unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlossen bei der Gründungsversammlung am 18.04.2019 und durch Beschluss des Vorstandes vom 22.05.2019 in den §§ 2, 8 geändert gem. § 10 der Satzung nach Beanstandung des Registergerichts zu § 8 und Beanstandung des Finanzamtes zu § 2 der Satzung.
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Vorname Name geb. am Straße PLZ Wohnort Unterschrift
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